AGB

GÜLTIGKEIT DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Firma Cavator GmbH  – im Folgenden Auftragnehmer, kurz AN genannt – erbringt sämtliche Leistungen – wie zum Beispiel Baggerarbeiten, Erdbau, Lieferungen, Baustoffe, Abbruch und Rückbauarbeiten oder sonstige Erdarbeiten bzw. Tätigkeiten, die in diesem Bereich benötigt werden – ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingung. Veröffentlicht unter www.cavator.de: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, allgemeine und/oder besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers – im Folgenden kurz AG genannt – werden durch Annahme des Auftrages durch den AN außer Kraft gesetzt. Diese gelten nur bei ausdrücklicher, in textform Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall. Soweit nicht ausdrücklich textform anders vereinbart, gelten (in dieser Reihenfolge):

  1. a) Diese Geschäftsbedingung b) Die einschlägigen DIN-Normen, insbesondere DIN-Norm: ENO ISO 2016 (Erdarbeiten) und B2251 (Abbrucharbeiten) und B2110 (Bauwerkvertragsnorm) c) Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen 

Ausführungsunterlagen und Genehmigungen für die Beibringung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist der AG verantwortlich. Darin angeführte Auflagen, welche im angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten sind, müssen separat vergütet werden, gelten aber als beauftragt, sofern die Auflagen den Auftragsgegenstand betreffen und der AN sich zur Leistungserbringung bereit erklärt. Die für die Ausübung erforderlichen Unterlagen, sind dem AN rechtzeitig zu übergeben, sodass dieser noch vor Beginn der Arbeiten diese überprüfen und Vorbereitungshandlungen treffen kann. Mit den Lieferungen und Leistungen kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen begonnen werden. Wird der AN dennoch vom AG dazu angehalten, vorzeitig mit den Lieferungen und Leistungen zu beginnen, ist der AN vom AG für alle daraus entstehenden Kosten und Nachteile schadlos zu halten. Unterirdische Einbauten öffentlicher Ver- und Entsorgungsträger müssen vom AG erhoben und dem AN bekannt gegeben werden (Leitungsauskunft). Private unterirdische Einbauten sind vom AG vor Arbeitsbeginn schriftlich bekannt zu geben (Leitungsauskunft). Unterlässt der AG dies, trifft den AN im Schadensfall keine Haftung und der AG hat den AN, im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, schad- und klaglos zu halten.

Änderungen und Ergänzungen die durch Änderungswünsche des AGs oder aufgrund von Auflagen der Baubehörde erstellt werden müssen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Änderungen müssen die Änderungswünsche in einer, für den AN ausreichenden Zeit vor Baubeginn schriftlich bei diesem einlangen, um noch berücksichtigt werden zu können. Insoweit bei Änderungen, Ergänzung oder Zusatzaufträgen und zusätzlichen Leistungen keine ausdrücklichen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten insoweit die jeweils gültigen Preise laut gesonderter interner Regiepreisliste als ausdrücklich vereinbart.

BAUAUSFÜHRUNG 

Das Baugrundrisiko trägt der AG. Für den Bestand und für die Grundstücksgrenzen leisten wir keine Gewähr. Der AG erklärt im Übrigen mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass die von ihm an den AG in der Natur gezeigten Grundstückgrenzung den Mappenplänen entsprechen. Der AN übernimmt demzufolge keine Haftung, wenn aufgrund der Angaben des AGs im Zuge der Bauführung bzw. Planung Grundgrenzen oder ähnliches verletzt werden sollten. Der AG verzichtet seinerseits in diesem Zusammenhang gegenüber dem AN auf die Geltendmachung wie immer gearteter Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Das Grundstück ist vom AG so vorzubereiten, dass es ungehindert mit Baufahrzeugen befahren werden kann. Befestigungen von Zufahrtswegen, Rodungen von Bäumen und Sträuchern und die Entfernungen von Zäunen sind im Angebot/Leistung nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich im Angebot genannt und enthalten ist.

Die Baugrundgutachten sowie des Bodengrundrisikos ist vom gegenständlichen Auftrag nicht mit umfasst. Demzufolge verpflichtet sich der AG zur separaten Erforschung des Bodens sowie auf allfällige für das Gewerk bestehende Risiken und verpflichtet sich insoweit die erforderlichen Untersuchung zu beauftragen und in die Wege zu leiten. Es wird demzufolge jedwede Haftung des ANs für das Bodengrundrisiko, welches ausschließlich beim AG verbleibt, ausgeschlossen. Der AN muss demzufolge nicht annehmen, dass der Baugrund schlechter oder gefährlicher ist, als es seiner Lage entspricht. Er muss daher nicht prüfen, ob der Grund ausnahmsweise besondere Mängel aufweist. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, der AN ein Baugrundgutachten und Bodengeodynamik, an dritte in Auftrag geben müssen, fallen die dafür entstehenden Kosten den AG zu.  

Wenn der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert wird, oder wenn während der Ausführung Verzögerungen, oder Unterbrechungen eintreten, sodass die Einhaltung der Leistungsfrist gefährdet erscheint, hat derjenige, in dessen Sphäre die Behinderung auftritt, alles Zumutbare aufzubieten, um eine Überschreitung der Leistungsfrist zu vermeiden.

Der AN hat einen Anspruch auf angemessene Verlängerung der Leistungsfristen, wenn es nicht in seiner Macht liegt die Behinderung abzuwenden, oder zu verringern, oder ihm dies nicht zumutbar ist. Dies gilt vor allem im Falle höherer Gewalt, insbesondere aber auch im Falle von Unwetter oder von Regentagen, welche die Einhaltung der Fristen unmöglich machen. Der AN hat auch einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn die Behinderung in Bereich des AGs liegt. Bei Fristverlängerung treten allfällige Verzugsfolgen erst bei Überschreitung der verlängerten Frist ein.

Besondere Bestimmungen 

Veränderungen von Bauwerken oder Teilen davon, auch an Nachbarbauwerken, verursacht durch Arbeiten des AN, gehen nicht zu dessen Lasten. Verunreinigungen von Bauwerken oder Teilen davon (Wege, Zäune), auch an Nachbarbauwerken, verursacht durch Arbeiten des AN, gehen nicht zu dessen Lasten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart ist. 

Die Baustelleneinrichtung und – Räumung ist, sofern nicht ausdrücklich im Angebot etwas anderes festgehalten wird, für einen einmaligen Einsatz ohne Umstellungen kalkuliert. Ein für die Baustelleneinrichtung ausreichender Platz ist vom AG zur Verfügung zu stellen.

Das Baugrundrisiko liegt beim AG. Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen anderer als im Bodengutachten beschriebenen Bodenverhältnisse oder bei einer gravierenden Änderung der Bodenkennwerte, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Herstellung der Leistung beeinflussen, sind die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich abzugelten und Terminänderungen zu vereinbaren.

Bei Abbrucharbeiten ist die gesetzeskonforme Entsorgung nur unter ausdrücklicher Vereinbarung im Einheitspreis eingerechnet. Der AG hat dem AN sämtliche Umstände, wenn allenfalls eine Ablagerung von Erdaushub auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung nicht möglich ist, bekanntzugeben. In den Angeboten werden die Entsorgungskosten von unbedenklichen Stoffen nicht eingerechnet, außer es wurde anders vereinbart. Sollten irgendwelche für die Entsorgung problematischen Stoffe oder Materialien hervorkommen, die nicht ausdrücklich genannt wurden und bezüglich derer im Angebot nichts enthalten ist, dann sind die Mehrkosten für die ordnungsgemäße, gesetzeskonforme Entsorgung durch den AG zu bezahlen. Ebenfalls nicht in den Einheitspreisen enthalten ist die Analyse von Schadstoffen bzw. gefährlichen oder bedenklichen Stoffen sowie das erforderliche Entfernen dieser vor Beginn der Abbrucharbeiten und deren Entsorgung. Der AN ist zur Erkundung nicht verpflichtet.

Der AN ist berechtigt, erforderlichenfalls Gerätschaften und Maschinen (Turmdrehkran, etc.), die sich auf der Baustelle befinden, kostenlos mitzubenutzen.

Bei beauftragten Leistungen sind Gerätetransporte nicht im Einheitspreis enthalten und werden somit gesondert in Rechnung gestellt (Baustelleneinrichtung). Werden die Arbeiten des AN durch den AG unterbrochen und können diese nicht in einem Arbeitszug durchgeführt werden (Montag bis Freitag 7 Uhr bis 17.00 Uhr) und entsteht dadurch ein zusätzlicher Gerätetransport wird dieser gesondert in Rechnung gestellt.

Zusätzliche Leistungen und Vereinbarungen

Für zusätzliche Angebote gelten, sofern im Angebot nicht anders beschrieben, die vertraglichen Vereinbarungen des Hauptauftrages. Anweisungen des AG bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter dürfen ausschließlich an den für den Auftragsgegenstand zuständigen Bauleiter des AN gegeben werden.

Dem AN wird  das Recht eingeräumt, das gegenständliche Bauwerk oder auch Teile davon zu fotografieren und zu veröffentlichen, zu verbreiten und zu vervielfältigen, insbesondere in allfälligen Werbeaussendungen, Foldern oder seiner Homepage zu verwenden. Der AN ist berechtigt, Werbetafeln und Werbeaufschriften ohne Zustimmung des AG am Bauplatz anzubringen.

Zwischen dem AN und dem AG gilt der ausdrückliche Eigentumsvorbehalt, auf sämtliche gelieferten Waren, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes als vereinbart, sodass das Eigentum an sämtlichen Materialien und Waren erst mit gänzlicher Begleichung des Kaufpreises an den AG übergeht. Sollten die vom AN gelieferten Waren durch Verarbeitung etc. untrennbar mit anderen Sachen, etwa mit dem Wohnhaus verbunden sein, sodass der vereinbarte.

Eigentumsvorbehalt nicht mehr durchsetzbar ist, so tritt der AG dem AN schon jetzt seine allfälligen Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Weiterveräußerung der Gesamtsache entstehen sollten, zur Erfüllung aller Ansprüche des ANs sicherheitshalber ab. Im Falle der Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Auftragnehmer im übrigen das Miteigentum an der neuen Gesamtsache zu und zwar in Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die derartig geschaffene Sache weiterveräußert, gilt der aliquote Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorgehenden Bestimmungen an den AN als abgetreten.

Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Aufrechnung von Forderungen des AN mit allfällig behaupteten Gegenforderungen des AG, dies selbst dann, wenn die Gegenforderungen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein sollten. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt

• bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung

• bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder

• soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

Der AN ist an sein Anbot für einen Zeitraum von 31 Tagen ab Zugang gebunden, wobei eine Annahmeerklärung als fristgerecht anzusehen ist, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist schriftlich zur Post gegeben wird.

Bauseitige Leistungen

Nachstehende beispielsweise Leistungen sind im Angebot des AN und in dessen Preisen üblicherweise nicht enthalten und daher vom AG rechtzeitig und für den AN kostenlos zu erbringen bzw. zusätzlich zu bezahlen, es wäre denn, dass solche Leistungen im Angebot bereits ausdrücklich enthalten sind.

  1. Baustellenabsicherung, Baugrubensicherung, Pölzungen, Verbau, Wasserhaltung, Vermessungsarbeiten, Gerüstungen, Unterstellungen, behördliche Ansuchen, bzw. Verkehrsverhandlungen.
  2. Allenfalls erforderliche Trennschnitte in Beton – bzw. Mauerwerk sowie sonstige Schneidearbeiten (Rohre, Asphalt, Stahl, etc.).
  3. Sämtliche Projektierungsarbeiten und statische Berechnungen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich angeboten.
  4. Erkundung, Bekanntgabe (einschließlich Lagepläne), Absicherung, Ansuchen für Abicherungsarbeiten im privaten und öffentlichen Bereich (falls erforderlich) Umlegung und/oder Entfernung von ober- und unterirdischen Leitungen, Kanälen oder sonstigen Baulichkeiten.
  5. Beteiligung an Allgemeinkosten, nur nach Einigung AG und AN vor Beginn des Gewerks.
  6. Die Errichtung und Instandhaltung aller für eine kontinuierliche Arbeitsabwicklung notwendiger Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Baustelle.
  7. Bereitstellung eines ausreichend großen, trockenen, hochwassersicheren, ebenen und befahrbaren Einrichtungs- und Lagerplatzes für alle Fahrzeuge und Geräte und Maschinen des AN, sowie einer Fläche für die Reinigung der Geräte und Maschinen die im Zuge der Arbeiten verschmutzt worden sind (anhaftendes Erdreich in Laufwerksketten, Baggerlöffel, sowie auf der Baustelle verwendete Fördermittel).
  8. Reinigung und Wiederherstellung (Rekultivierung) von Arbeitsflächen, Zu- und Abfahrtwegen.
  9. Absicherung des vorhandenen Bestandes an Bebauung und/oder Bewuchs gegen Beschädigung und Verschmutzung. Allenfalls erforderliche oder angezeigte Maßnahmen der Beweissicherung und/oder Kontrolle von Anlagen und Objekten im Einwirkungsbereich der Baustelle.
  10. Die Reinigung von verschmutzten öffentlichen Straßen.
  11. Aushub einmessen, Aushubkennzeichnung, sowie Aushubtiefen markieren, Kennzeichnung von Aushubsole bzw. von Böschungsoberkante unter Berücksichtigung des erforderlichen Arbeitsraumes. Werden vom AG diverse Helfer beigestellt, so müssen diese geistig und körperlich geeignet sein. Das Betreten des Schwenkbereiches der Baumaschinen ist verboten! Grundsätzlich sind die auf Baustellen notwendigen Schutzausrüstungen von jedem Helfer ausnahmslos zu tragen. Wer Anweisungen missachtet wird der Baustelle verwiesen. Kosten die daraus entstehen sind vom AG zu tragen!

Preisbasis

Die dem Angebot des AN zu Grunde liegenden Preise basieren auf den Angaben des AG zur Auftragsdurchführung, insbesondere über Bodenverhältnisse, Bauzustand des Abbruchobjektes, etc. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der AN nicht verpflichtet, eigene Erkundigungen (z.B. Bodengutachten) hierüber einzuholen. Sollten sich die Angaben des AGs im Zuge der Auftragsdurchführung als unrichtig und/oder unvollständig erweisen und entsteht dadurch ein Mehraufwand, dann ist dieser zuzüglich des Angebotsbetrages durch den AG zu ersetzen. Mehrkosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind in den Preisen des AN nicht enthalten und daher jedenfalls vom AG separat zu vergüten. Leistungen des AN, die über die im Angebot verzeichneten hinausgehen und nach Angebotslegung getätigte Zusatzaufträge sind gesondert zu vergüten.

Zahlungsbedingungen 

Der AN hat innerhalb von 14 Tagen Zeit der Rechnung zu widersprechen. Um der Rechnung zu widersprechen, gebraucht es einen schriftlichen Widerspruches. Folgende Angaben müssen genannt werden: Vorname, Name, Anschrift des Absenders und Empfängers, Kundennummer/ Referenznummer, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Betrag. Der Widerspruch kann per Post oder per E-Mail eingereicht werden. Es bedarf einer händischen Unterschrift in allen Formen. Sobald die 14 Tage vorüber sind, gilt die Rechnung als bindend und muss vom AN anerkannt werden und nicht mehr widersprochen werden. Der AG haftet nicht für die Richtigkeit der vom AN gemachten Angaben, insbesondere nicht hinsichtlich der Anzahl, Typen, Maßen und Farben. Sollten Abweichungen zur Verteuerung des vereinbarten Preises führen, gehen diese zu Lasten des AN. 

Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Rechnungen des AN sofort ohne Abzug nach Eingang beim AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig: Prüfungen durch den AG oder durch von diesem beauftragte Dritte verlängern diese Zahlungsfrist nicht. Das Fehlen einzelner Unterlagen verlängert die Zahlungsfrist nicht, sofern der AN auf Aufforderung des AG diese Unterlagen binnen 5 Werktagen nachreicht. Die Fälligkeit jener Rechnungspositionen, die mit den fehlenden Unterlagen in keinem Zusammenhang steht bzw. deren Überprüfung auch ohne die fehlenden Unterlagen möglich ist, bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt ausschließlich nach Naturmaßen. Da Bauten ein maßgebundenes System darstellen, können zwischen den Planmaßen und den Naturmaßen oftmals Differenzen entstehen. Um hier Unklarheiten zu vermeiden, wird vom AN nachstehende Vorgangsweise verbindlich festgelegt:

Die den Rechnungen zugrunde gelegten Massen werden Aufmaßblättern entnommen. Dazu wird der AG vom AN über den Termin informiert. Der AG oder ein Vertreter kann diesen Termin wahrnehmen und während der Aufmaßtätigkeit die Aufmaßblätter überprüfen. Das Aufmaß ist Grundlage für die Abrechnung und wird dem AG auf Wunsch übermittelt. Das Legen von Teilrechnungen während der Leistungserbringung durch den AN ist zulässig. Teilrechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Pauschalpreisangebote werden nach Fertigstellung mit den jeweiligen Pauschalpreisen ohne Aufmaß/Aufmaßblatt abgerechnet sofern die angebotenen Mengen, Massen, Leistungen nicht überschritten werden. Erbringt der AN mehr Leistungen als im Pauschalpreis angeboten wurden, so werden diese mit den Regiepreisen, Materialpreisen, Deponiepreisen etc. des AN in Rechnung gestellt.

Liegen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftragsgebers vor, sind wir berechtigt, Barzahlungen oder weitere Sicherheitsleistungen vor Beginn jederzeit während unserer Leistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug oder Einstellung von Zahlungen durch den Auftraggeber an den Arbeitnehmer sind wir berechtigt, die Arbeiten auf der Baustelle sofort einzustellen, die Restschuld sofort fällig zu stellen und den Vertrag zu kündigen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, Unterabtretung, auch in teilen vorzunehmen. 

Zahlungsverzug 

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Geschäftskunden können wir gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz verlangen.

Verzugszinsen

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, beträgt der Verzugszinssatz bei Verzug des Kunden mit der Zahlung 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.

Abweichende Vereinbarungen

Abweichende Vereinbarungen bezüglich der Verzugszinsen können individuell zwischen uns und unseren Kunden getroffen werden. Eine Klausel in unseren AGB, die einen höheren Verzugszins als den gesetzlichen vorsieht, ist gemäß § 309 Nr. 5 BGB nur zulässig, wenn der vereinbarte Zinssatz den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

Unwirksamkeit von Klauseln

Sollte eine Klausel in diesen AGB gegen § 309 Nr. 5 BGB verstoßen, so ist diese Klausel insgesamt unwirksam. Die Geltendmachung eines Schadens erfolgt dann gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der gesetzliche Verzugszinsatz ist anzusetzen.

Anwendung auf Geschäftskunden

Die in § 309 Nr. 5 BGB niedergelegten Grundsätze sind auch auf den Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmern anzuwenden und führen über § 307 BGB i.V.m. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB zur Unwirksamkeit von Pauschalierungsabreden, die mit § 309 Nr. 5 BGB nicht vereinbar sind.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für Teilrechnungen! Nachlässe und Rabatte sowie Skonto verlieren ihre Gültigkeit bei Zahlungsverzug!

Gewährleistung, Haftung, Schäden, Mängel, Verjährung 

Der AN leistet dem AG in Entsprechung der einschlägigen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen Gewähr.

Der AN leistet die Gewährleistung primär durch Verbesserung und es ist dem AN hierzu Gelegenheit zu geben.

Erst wenn der AN, bei einer von Ihm anerkannte Gewährleistung, die Verbesserung ablehnt oder die Verbesserungsleistungen in einer  nicht angemessenen, aber mindestens 4- wöchiger  Frist ab Mängelrüge, durchgeführt wird, ist der AG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des AN aus dem Titel der Gewährleistung berechtigt eine Ersatzvornahme zu tätigen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die der AG-Seite zuzurechnen sind, wie z.B. das Bodenrisiko, vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen, Gutachten, Pläne und Ausführungsunterlagen, vom AG einzuholenden behördliche Bewilligungen, vom AG zur Verfügung gestellte Stoffe und Materialien etc., oder wenn der Mangel auf eine besondere Weisung des AG, eine Vorleistung des AG oder anderer Auftragnehmer zurückzuführen ist.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die trotz Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt auftreten und deren Ursache in nicht durch den AN zu vertretenden Umständen haben.

Der AN ist nicht verpflichtet, Arbeiten trotz ausdrücklichen Auftrages des AG durchzuführen, sofern bei Durchführung diese Auftrages eine mängelfreie Ausführung nicht gewährleistet erscheint, insbesondere Bedenken aus statischer, baulicher oder sonstiger Sicht bestehen.

Der AG ist nicht berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln den gesamten Werklohn zurückzuhalten, sondern lediglich einen angemessenen Teilbetrag.

Sollten vom AG wesentliche Mängel beanstandet werden, so ist der AN berechtigt, einen gerichtlich beeideten Bausachverständigen beizuziehen, der eine entsprechende Überprüfung der geleisteten Arbeiten vornehmen kann. Sollte dieser Bausachverständige feststellen, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind, so ist der AG verpflichtet, die Kosten diese Sachverständigen, ohne Prüfung des Rechtsgrundes, binnen 8 Tagen zu ersetzen. Der AG ist demzufolge auch verpflichtet, dem bestellten Sachverständigen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntgabe von dessen Bestellung eine Besichtigung der Baustelle zur Befundung der behaupteten Mängel zu gewähren, sollte widrigenfalls eine Obliegenheitsverletzung des AG vorliegen, werden dem AG sämtliche wie auch immer geartete Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche verwirkt.

Sollte der Bausachverständige aber wesentliche Mängel feststellen, ist der AN verpflichtet die beanstandeten Mängel binnen einer vereinbarten Frist zu beheben und die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen. Zufall oder Einwirkung höherer Gewalt während der Bauzeit, befreien den AG nicht von seiner Zahlungsverpflichtungen. Dies gilt insbesondere für den Untergang des Werkes, welche auf Umstände, durch die Seite des AGs, zurückzuführen sind.

Gerichtsstand, geltendes Recht 

Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.